Skip to content

Unser IPPC-
Standard

Qualität

EINFUHRBESTIMMUNGEN

Im Rahmen des internationalen Pflanzenschutzabkommens (IPPC = International Plant Protection Convention) wurde ein Standard für Holzverpackungsmaterial festgelegt, um Quarantäneauflagen unterschiedlicher Länder zu erfüllen. Hier die wichtigsten Informationen, die für Verpackungsmaterialien aller Art, die aus Laub- und Nadelholz bestehen, gelten:

  • Das Holz muss frei von Rinde und Insektenbefall sein.
  • Das Holz muss einer Hitzebehandlung unterzogen werden und dabei für mindestens 30 Minuten eine Kerntemperatur von 56° erreichen.
  • Das Holz muss mit einem IPPC-Stempel (genauere Informationen s.u.) versehen sein, der Hinweise für das Behandlungsverfahren, das Herkunftsland und den überwachenden Pflanzenschutzdienst sowie eine Registriernummer des Behandlungs- oder Verpackungsbetriebes enthält.
  • Es darf keine rote Farbe verwendet werden.
  • Es gibt keine zeitliche Befristung für die Gültigkeit der IPPC-Behandlung.
  • Es ist kein zusätzliches Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich.
  • Die IPPC-Behandlung schreibt keinen bestimmten Holzfeuchtegrad vor.

Als Nachweis für obige Behandlung ist auf der Ware auf zwei gegenüberliegenden Seiten der Stempel angebracht. Ebenfalls wird die IPPC-Behandlung auf dem dazugehörigen Lieferschein bestätigt. Wie bereits oben angegeben, ist hierfür kein zusätzliches Pflanzengesundheitszeugnis mehr erforderlich. Der Stempel auf der Verpackung und die Bestätigung auf dem Lieferschein reichen aus und ermöglichen erfahrungsgemäß eine problemlose Aus- bzw. Einfuhr.

Bei Lieferungen, die nur aus Schnittholz bestehen und nicht gestempelt sind, erhalten Sie von uns eine Kopie des Behandlungsprotokolls mit allen notwendigen Aufzeichnungen (Temperatur, Datum, Zeit). Holz mit einer Stärke von weniger als 6 mm sowie Holzwerkstoffe (Span-, Tischler-, Faserplatten, Sperrholz etc.) unterliegen nicht den Anforderungen des ISPM Nr. 15.

Unser Betrieb ist seit 07.08.2002 zertifiziert, nach IPPC zu behandeln. Uns wurde in diesem Zuge eine amtliche Registriernummer zugeteilt, mit der die behandelten Holzverpackungen gekennzeichnet werden (IPPC-Stempel). Die Prüfung der Trockenkammer und der Temperaturmesseinrichtungen erfolgt jährlich vom TÜV bzw. einer vom Amt anerkannten Institution. Zudem erfolgt ebenfalls jährlich eine Buch- und Betriebskontrolle vom Amt für Landwirtschaft und Forsten. Hier wird die Aufbewahrung der Trocknungsunterlagen wie Trocknungsprotokoll, Lieferscheine usw. geprüft. Zusätzlich wird stichprobenweise die Lagerung sowie die ordnungsgemäße Anbringung der Stempel kontrolliert.

Genauere Informationen zur Stempelung:
Die Kennzeichnung (IPPC-Stempel) muss entsprechend dem Standard folgende Angaben enthalten:

  • das Symbol des IPPC (Ähre)
  • die vollständige Registriernummer (darin ist auch das Kürzel für das Land und ggf. Bundesland enthalten)
  • Abkürzung für die Maßnahme (HT für Hitzebehandlung oder MB für Methylbromid Begasung)

Die Angaben müssen von einem regelmäßigen Rechteck umschlossen sein. Das Symbol des IPPC muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein.

Beispiel:
XX   => DE  BY  (Kürzel steht für Deutschland und Bayern)
000 => Registriernummer
YY   =>  HT  (Kürzel steht für Hitzebehandlung/Heat Treatment)

Länder-
vorschriften

IPPC-Standard

Es folgt eine Zusammenfassung der Länder, die den IPPC – Standard fordern bzw. in naher Zukunft umsetzen werden. Hierbei werden die wesentlichen Anforderungen im Überblick sowie der Zeitpunkt der Umsetzung aufgeführt.

  • Aegypten, seit 01.10.2005
  • Albanien, seit 2010
  • Algerien, seit August 2009
  • Andorra, für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten
  • Argentinien, seit 01.06.2005; Holz muss entrindet sein
  • Armenien, seit 01.01.2015; Holz muss entrindet sein
  • Australien, seit 01.09.2004; außerdem Packing Declaration; Bei Methylbromid (MB) wird eine Begasungsdauer von 24 h und ein Behandlungsnachweis gefordert. Das Holz muss rindenfrei „barkfree“ sein. u. U. gelten Anforderungen für Holz, für das der ISPM 15 nicht gilt.
  • Bangladesch, einschl. Rindenfreiheit; seit 15.08.2010
  • Bolivien, seit 24.05.2005; Holz muss entrindet sein
  • Bosnien-Herzegowina, seit 01.01.2010
  • Botswana, seit 07/2009
  • Brasilien, seit 15.05.2006 (ISPM-15-Markierung aus Deutschland wird anerkannt)
  • Chile, seit 01.06.2005;
  • China, seit 01.01.2006;
  • Costa Rica, seit 01.03.2005
  • Dominikanische Republik, seit 01.07.2006
  • Ecuador, seit 01.03.2005
  • Europäische Union (MS) für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten, seit 01.03.2005
  • Fidschi-Inseln, angekündigt
  • Französisch-Guyana (gehört zu Frankreich), für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten, seit 01.03.2005
  • Französisch-Polynesien, seit 2008
  • Gabun, seit 09/2007
  • Georgien, seit Januar 2010
  • Guadeloupe (gehört zu Frankreich), für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten, seit 01.03.2005
  • Guatemala, seit 16.09.2005
  • Guyana, lt. Forestry Commission UK
  • Honduras, seit 25.02.2006
  • Hongkong, Macao nicht erforderlich, jedoch empfohlen
  • Indien, seit 01.11.2004;
  • Indonesien, Packaging declaration wird empfohlen; seit 02/2009
  • Iran, seit 01/2010
  • Israel, seit 1. Oktober 2009
  • Jamaica, seit 01.03.2011
  • Japan, seit 01.04.2007
  • Jemen, seit 2008
  • Jordanien, seit 17.11.2005
  • Kamerun, seit 2006
  • Kanada;
  • Kasachstan, seit 01.07.2010
  • Kenia, seit 01.01.2006
  • Kirgisien, seit 06.08.2015
  • Kolumbien, seit 16.09.2005;
  • Korea, Republik (Südkorea), seit 01.06.2005
  • Korea, Demokratische Volksrepublik (Nordkorea), nicht bestätigt
  • Kosovo, seit 01.02.2013
  • Kuba, seit 01.10.2008
  • Lesotho
  • Libanon, seit 26.03.2006
  • Madagaskar
  • Malaysia, seit 01.01.2010
  • Martinique (gehört zu Frankreich), für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten, seit 01.03.2005
  • Mayotte (gehört zu Frankreich), für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten, seit 01.03.2005
  • Mazedonien, einschl. Rindenfreiheit; seit 2005
  • Mexiko, seit 16.09.2005
  • Moldau, einschl. Rindenfreiheit; seit 08/2011
  • Monaco, für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten
  • Montenegro, einschl. Rindenfreiheit; seit 07/2011
  • Mosambik
  • Myanmar, seit 2009
  • Neukaledonien (gehört zu Frankreich)
  • Neuseeland, seit 01.08.2004; Container Declaration
  • Nigeria, seit 30.09.2004
  • Nikaragua, seit 2007
  • Norwegen seit 01.01.2009
  • Oman, seit 01.12.2006
  • Panama, seit 17.02.2005
  • Paraguay, seit Juli 2005
  • Peru, seit 01.09.2005
  • Philippinen, seit 01.06.2005
  • Puerto Rico (US-amerikanisches Außengebiet)
  • Reunion (gehört zu Frankreich), für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten, seit 01.03.2005
  • Russische Föderation, seit 01.07.2010
  • Saint Barthélemy
  • Saint Martin (franz. Teil)
  • Saint Pierre und Miquelon
  • Samoa, seit Juli 2006
  • San Marino, für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten
  • Schweiz, für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten
  • Senegal, einschl. Rindenfreiheit; seit 15.08.2010
  • Serbien, einschl. Rindenfreiheit; seit 02/2010
  • Seychellen, seit 01.03.2006
  • Singapur, keine Einfuhranforderungen für Holzverpackungsmaterial im Gebrauch; ISPM 15 wird jedoch empfohlen
  • Sri Lanka, seit 2011
  • Südafrika, seit 01.03.2005
  • Surinam, seit 01.03.2009
  • Syrien, seit 01.04.2006
  • Taiwan, Penghu, Kinmen, Matsu seit 01.11.2005
  • Trinidad und Tobago, seit 09/2005
  • Tunesien, seit 2009
  • Türkei, seit 01.11.2005
  • Ukraine, seit 01.10.2005
  • Uruguay, seit 01.06.2005
  • Usbekistan
  • USA (alle Staaten, Gebiete, Außengebiete), seit 16.09.2005
  • Vatikanstadt, für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten
  • Venezuela, seit 01.06.2005
  • Vietnam, seit 05.06.2005
  • Wallis und Futuna
  • Weißrussland, seit 01.07.2010

Für andere Staaten sind keine Bestimmungen bekannt.

Quelle: JKI    Stand: 06.07.2017
Bitte beachten Sie, dass alle o.g. Angaben ohne Gewähr sind!

An den Anfang scrollen